Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

TAPAX KLG Fassung 2.0 August 2026

Impressum Datenschutz

01Geltungsbereich und Anbieterin

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der TAPAX KLG, Im Stockenhof 8, 8105 Regensdorf, Schweiz («TAPAX», «wir», «uns») und ihren Kunden.

TAPAX erbringt Leistungen insbesondere unter eigenen Marken. Dazu gehören derzeit insbesondere TAPAXDESK und TAPAXWEB.

Diese Marken stellen keine eigenständigen Rechtsträger dar. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, ist bei Leistungen, die unter einer Marke von TAPAX angeboten werden, TAPAX KLG die Vertragspartnerin.

Änderungen von Marken-, Produkt- oder Dienstleistungsbezeichnungen haben keinen Einfluss auf die Identität der Vertragspartnerin.

Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmen als auch gegenüber Privatpersonen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.

02Vertragsgrundlagen und Rangfolge

Bestandteil des jeweiligen Vertrags können insbesondere sein:

  1. individuelle Offerten oder Auftragsbestätigungen;
  2. besondere Bedingungen der jeweiligen Marke oder Dienstleistung;
  3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  4. weitere ausdrücklich einbezogene Vertragsdokumente.

Bei Widersprüchen gehen individuelle schriftliche Vereinbarungen und Offerten den besonderen Bedingungen und diese wiederum den vorliegenden AGB vor.

Für einzelne Marken, Produkte oder Dienstleistungen kann TAPAX ergänzende besondere Bedingungen vorsehen. Diese gelten zusätzlich zu den vorliegenden AGB.

03Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme einer Offerte, eine Auftragsbestätigung oder einen von TAPAX vorgesehenen elektronischen Bestell-, Registrierungs- oder Vertragsprozess zustande.

Die Annahme kann, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere schriftlich, elektronisch oder über eine dafür vorgesehene Funktion eines TAPAX-Dienstes erfolgen.

Für einzelne Produkte, Abonnements oder Dienstleistungen können besondere Bedingungen einen abweichenden oder ergänzenden Ablauf des Vertragsschlusses vorsehen.

04Offerten

Offerten von TAPAX gelten während der darin angegebenen Gültigkeitsdauer.

Ist in einer Offerte keine Gültigkeitsdauer angegeben, gilt sie während 30 Tagen ab Offertdatum.

Eine Offerte basiert auf den Informationen, Anforderungen und Umständen, die TAPAX zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannt sind.

Die Offerte umfasst die darin beschriebenen Leistungen. Leistungen, Lieferungen und Arbeiten, die in der Offerte nicht aufgeführt sind, sind nicht Bestandteil des Angebots; für sie gilt Ziffer 9.

Nennt eine Offerte Voraussetzungen, die vom Kunden bereitzustellen sind, richten sich die Folgen ihres Fehlens nach Ziffer 7.

Ändern sich nach Erstellung oder Annahme einer Offerte der Leistungsumfang, die Anforderungen des Kunden oder andere für die Kalkulation wesentliche Umstände, können Preis, Aufwand und Ausführungsdauer entsprechend angepasst werden.

Für besonders umfangreiche Projektierungen, Analysen, Beratungen oder Offertierungsarbeiten kann TAPAX eine Projektierungs- oder Offertierungsgebühr vereinbaren. Eine solche Gebühr wird nur geschuldet, wenn der Kunde vor Durchführung der kostenpflichtigen Arbeiten über die Kostenpflicht informiert wurde und diese vereinbart wurde.

05Leistungen von TAPAX

Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung, Produktbeschreibung, Bestellung oder sonstigen individuellen Vereinbarung.

Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Auftrags.

TAPAX ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeitende, Partner, Spezialisten, Unterauftragnehmer und technische Dienstleister beizuziehen.

Soweit für bestimmte Tätigkeiten gesetzliche Bewilligungen, Qualifikationen oder Zulassungen erforderlich sind, werden solche Tätigkeiten ausschliesslich durch entsprechend berechtigte Personen oder Unternehmen ausgeführt oder organisiert.

06Einsatz von Technologien und KI

TAPAX kann zur Leistungserbringung geeignete Software, automatisierte Systeme und KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, soweit deren Einsatz mit den vertraglichen Pflichten sowie den Anforderungen an Datenschutz und Vertraulichkeit vereinbar ist.

Der Einsatz solcher Werkzeuge ändert nichts am gegenüber dem Kunden vereinbarten Leistungsumfang.

Soweit Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise mithilfe von KI-Systemen oder anderen automatisierten Werkzeugen erstellt werden, übernimmt TAPAX keine über den vereinbarten Vertragszweck hinausgehende Gewähr dafür, dass solche Ergebnisse ausschliessliche oder registrierbare Immaterialgüterrechte begründen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

07Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt TAPAX rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Daten, Inhalte, Zugänge, Freigaben, Entscheidungen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zur Verfügung, die für die ordnungsgemässe Vertragserfüllung erforderlich sind.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Informationen und Daten richtig und vollständig sind.

Der Kunde gewährleistet zudem, dass er berechtigt ist, TAPAX die bereitgestellten Daten, Texte, Bilder, Logos, Dokumente und sonstigen Inhalte für den vereinbarten Zweck zur Verfügung zu stellen und deren Bearbeitung zu gestatten.

Entstehen aufgrund fehlender, verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Mitwirkung des Kunden Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, können die dadurch verursachten zusätzlichen Leistungen nach effektivem Aufwand verrechnet werden, soweit der Kunde diese Umstände zu vertreten hat.

08Preise

Es gelten die im jeweiligen Vertrag, Angebot, Bestellprozess oder in der massgebenden Preisübersicht angegebenen Preise.

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), sofern nichts anderes angegeben ist.

Die Behandlung der Mehrwertsteuer richtet sich nach dem jeweils geltenden steuerlichen Status von TAPAX und den Angaben im konkreten Vertragsdokument.

Ein Preis gilt nur dann als Fixpreis, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde.

Wird ein Preis ausdrücklich als Pauschale bezeichnet, gilt er für den in der Offerte beschriebenen Leistungsumfang unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Nicht beschriebene Mehrleistungen werden nach Ziffer 9 separat vereinbart und verrechnet.

Wird eine Offerte als Richtofferte oder als Kostenvoranschlag bezeichnet, ist die genannte Summe eine Schätzung auf Grundlage der bei ihrer Erstellung bekannten Angaben und nicht verbindlich. Eine in der Offerte genannte Abweichungstoleranz bleibt vorbehalten.

Zeichnet sich bei einer solchen Offerte eine wesentliche Überschreitung ab, informiert TAPAX den Kunden vor der weiteren Ausführung.

Kostenschätzungen, Richtpreise, Budgetangaben und nach Aufwand kalkulierte Positionen können entsprechend dem tatsächlichen Aufwand abweichen.

09Zusatzleistungen und Regiearbeiten

Leistungen ausserhalb des vereinbarten Leistungsumfangs sowie nachträgliche Änderungs-, Erweiterungs- oder Zusatzwünsche des Kunden werden zusätzlich verrechnet.

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach effektivem Aufwand zu den für den jeweiligen Auftrag vereinbarten oder vor Ausführung kommunizierten Ansätzen.

Sind auf der Offerte oder in einer anderen Vereinbarung Regieansätze aufgeführt, gelten diese für Arbeiten, die nach Aufwand verrechnet werden.

Zusätzlich erforderliches Material, externe Leistungen und sonstige projektbezogene Kosten können entsprechend der vereinbarten Preisgrundlage zusätzlich verrechnet werden.

Bei wesentlichem und für TAPAX erkennbarem Mehraufwand informiert TAPAX den Kunden soweit zumutbar vor dessen Ausführung.

10Drittanbieter und externe Dienste

Zur Leistungserbringung können Produkte und Dienstleistungen Dritter eingesetzt werden, insbesondere Software, Hosting, Domains, APIs, Cloud-Dienste, KI-Dienste und andere technische Plattformen.

Für diese Leistungen können zusätzliche Vertrags-, Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters gelten.

Kosten für Drittanbieterleistungen, Abonnements, Domains, Hosting, Lizenzen, APIs oder sonstige externe Leistungen sind nur im Preis von TAPAX enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

TAPAX hat keinen vollständigen Einfluss auf Preise, Verfügbarkeit, Weiterentwicklung oder Funktionsweise von Leistungen Dritter.

TAPAX bleibt für die ordnungsgemässe Erbringung der von ihr selbst geschuldeten Leistungen verantwortlich.

11Rechnungsstellung und Zahlung

Rechnungen sind innerhalb der im Vertrag oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen.

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage ab Rechnungsdatum.

TAPAX kann Vorauszahlungen, Akontozahlungen oder Zahlungen nach vereinbarten Projektmeilensteinen verlangen.

Sieht die Offerte oder eine andere Vereinbarung einen Zahlungsplan vor, richten sich Fälligkeit und Höhe der einzelnen Zahlungen nach diesem Plan.

Bei Aufträgen, die in mehreren Etappen ausgeführt werden, kann TAPAX Teil- und Akontorechnungen stellen.

Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss der vereinbarten Leistungen. Sie weist den Gesamtbetrag aus; bereits bezahlte Teil- und Akontobeträge werden darin angerechnet.

Für Abonnements und wiederkehrende Dienstleistungen können die besonderen Bedingungen der jeweiligen Marke abweichende Zahlungsmodalitäten vorsehen.

12Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Verzugszins, soweit keine andere zulässige Vereinbarung getroffen wurde.

TAPAX kann dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen.

Bleibt eine wesentliche fällige Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist aus, kann TAPAX die weitere Leistungserbringung bis zur Begleichung der offenen Forderungen vorübergehend einstellen, soweit dies angemessen und gesetzlich zulässig ist.

Angemessene und tatsächlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung und des Inkassos können dem Kunden im gesetzlich zulässigen Umfang auferlegt werden.

13Termine und Verzögerungen

Vereinbarte Ausführungs-, Liefer- und Fertigstellungstermine setzen voraus, dass der Kunde seine erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt und benötigte Drittleistungen oder Komponenten verfügbar sind.

Verzögerungen aufgrund von Umständen, die TAPAX nicht zu vertreten hat, können zu einer angemessenen Verschiebung der betroffenen Termine führen.

Dazu gehören insbesondere Liefer- und Materialengpässe, Ausfälle externer Dienstleister oder Infrastruktur, Verzögerungen anderer Projektbeteiligter, fehlende Kundenzuarbeit, behördliche Massnahmen und Ereignisse höherer Gewalt.

TAPAX informiert den Kunden über erhebliche bekannte Verzögerungen soweit möglich.

14Änderungen durch den Kunden

Ändert der Kunde nach Vertragsschluss Anforderungen, Umfang oder Ausführung des Auftrags, kann TAPAX die Auswirkungen auf Preis, Termine und Leistungsumfang entsprechend berücksichtigen.

Bei wesentlichen Änderungen kann TAPAX eine ergänzende Offerte oder Auftragsbestätigung erstellen.

15Abnahme und Übergabe

Soweit die Art der Leistung eine Abnahme oder Übergabe vorsieht, erfolgt diese nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen.

Der Kunde prüft die Leistung innert angemessener Frist und teilt TAPAX erkennbare Mängel möglichst konkret mit.

Unwesentliche Mängel, welche die bestimmungsgemässe Nutzung nicht erheblich beeinträchtigen, hindern eine Abnahme grundsätzlich nicht, soweit gesetzlich zulässig.

Für einzelne Dienstleistungen können besondere Bedingungen oder individuelle Verträge abweichende Abnahmeverfahren vorsehen.

16Gewährleistung und Mängel

TAPAX erbringt ihre Leistungen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt.

Der Kunde meldet festgestellte Mängel nach deren Entdeckung innerhalb angemessener Frist und ermöglicht TAPAX, den behaupteten Mangel zu prüfen und, soweit ein entsprechender Anspruch besteht, nachzubessern.

Keine von TAPAX zu vertretenden Mängel sind insbesondere Fehler oder Beeinträchtigungen, die ausschliesslich verursacht wurden durch nachträgliche Eingriffe des Kunden oder nicht von TAPAX beauftragter Dritter, unsachgemässe Verwendung, nicht von TAPAX zu vertretende Änderungen an Drittprodukten oder Drittsystemen, Ausfälle ausserhalb des Verantwortungsbereichs von TAPAX oder unrichtige bzw. unvollständige Informationen des Kunden.

Zwingende gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben vorbehalten.

17Immaterialgüterrechte und Arbeitsergebnisse

Vorbestehende Rechte einer Partei verbleiben bei der jeweiligen Partei.

Rechte Dritter, insbesondere an Software, Open-Source-Komponenten, Bildern, Schriftarten, Plattformen, KI-Diensten und sonstigen Drittinhalten, bleiben vorbehalten und richten sich nach den jeweils anwendbaren Lizenz- und Nutzungsbedingungen.

Soweit im Rahmen eines Kundenauftrags individuelle Arbeitsergebnisse erstellt werden, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte, soweit TAPAX zur Einräumung dieser Rechte berechtigt ist und nichts anderes vereinbart wurde.

TAPAX übernimmt keine Garantie dafür, dass jedes erstellte Arbeitsergebnis eigenständig urheberrechtlich, markenrechtlich oder anderweitig schutzfähig ist.

TAPAX darf allgemeines Know-how, Methoden, Prozesse, technische Konzepte, Prompts, Arbeitsweisen und nicht kundenspezifische Bestandteile für andere Projekte weiterverwenden, soweit dadurch keine vertraulichen Informationen oder geschützten Inhalte des Kunden offengelegt werden.

TAPAX ist grundsätzlich berechtigt, vergleichbare Leistungen auch für andere Kunden zu erbringen.

18Kundendaten und Datenschutz

Die vom Kunden bereitgestellten oder im Rahmen einer Dienstleistung für ihn verarbeiteten Geschäftsdaten bleiben dem Kunden zugeordnet.

TAPAX erwirbt daran keine eigenständigen Verwertungsrechte, soweit die Bearbeitung nicht zur Vertragserfüllung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder aufgrund einer anderen zulässigen Grundlage erforderlich ist.

TAPAX bearbeitet Personendaten nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von TAPAX.

Bearbeitet TAPAX Personendaten im Auftrag eines Kunden, können zusätzlich ein Auftragsbearbeitungsvertrag und produktspezifische Datenschutzbestimmungen gelten.

19Vertraulichkeit

Die Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte geschäftliche, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, soweit deren vertraulicher Charakter erkennbar ist oder sich aus den Umständen ergibt.

Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben vorbehalten.

20Haftung

TAPAX haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden, sowie in Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich nicht zulässig ist.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit auf den unmittelbaren, typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

Für Schäden, die ausschliesslich auf Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, nicht von TAPAX beauftragter Dritter oder auf von TAPAX nicht zu vertretende Ausfälle externer Dienste zurückzuführen sind, haftet TAPAX nicht.

Produktspezifische Bedingungen können zusätzliche Haftungsbestimmungen enthalten, soweit diese mit zwingendem Recht vereinbar sind.

21Vertragsbeendigung und Stornierung

Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und gegebenenfalls den besonderen Bedingungen der betreffenden Marke.

Beendet oder storniert der Kunde einen bereits verbindlich erteilten projektbezogenen Auftrag vor vollständiger Ausführung, sind die bis dahin vertragsgemäss erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten zu vergüten.

Dies kann insbesondere bereits geleistete Arbeitszeit, Projektierungsaufwand, bereits bestellte oder nicht ohne Kosten stornierbare Leistungen und externe Kosten umfassen.

Weitergehende zwingende gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben vorbehalten.

22Ausserordentliche Vertragsbeendigung

Das Recht beider Parteien zur Beendigung eines Vertrags aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn eine Partei ihre wesentlichen vertraglichen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist erheblich verletzt.

Besondere Bedingungen können für einzelne Dienste zusätzliche Regelungen zur Sperrung oder Vertragsbeendigung enthalten.

23Elektronische Kommunikation

Die Parteien können im Rahmen der Geschäftsbeziehung elektronisch kommunizieren.

Mitteilungen, Offerten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und andere geschäftliche Dokumente können, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, elektronisch übermittelt werden.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, TAPAX über Änderungen seiner relevanten Kontaktdaten zu informieren.

24Vertragsübertragung und Rechtsnachfolge

Eine Übertragung wesentlicher Rechte und Pflichten aus einem Vertrag durch den Kunden auf Dritte bedarf der Zustimmung von TAPAX, soweit gesetzlich zulässig.

TAPAX kann Verträge im Rahmen einer Unternehmensumwandlung, Rechtsnachfolge, Übertragung eines Geschäftsbereichs oder vergleichbaren Reorganisation auf einen Rechtsnachfolger übertragen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und die berechtigten Interessen des Kunden dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

25Änderungen dieser AGB

TAPAX kann diese AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse jederzeit anpassen.

Für bestehende Verträge bleibt grundsätzlich die beim Vertragsabschluss einbezogene Fassung massgebend.

Frühere Fassungen stellen wir auf Anfrage zur Verfügung.

Soweit bei laufenden Vertragsverhältnissen Änderungen erforderlich sind, informiert TAPAX den Kunden über wesentliche Änderungen mit angemessener Vorankündigung. Soweit rechtlich erforderlich oder in besonderen Bedingungen vorgesehen, erhält der Kunde die Möglichkeit, der Änderung zu widersprechen oder den betroffenen Vertrag zu beenden.

26Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

An die Stelle einer unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Regelungen.

27Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), soweit dessen Ausschluss zulässig ist.

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der TAPAX KLG.

Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.

Anbieterin

TAPAX KLG Im Stockenhof 8 8105 Regensdorf Schweiz info@tapax.ch 076 540 23 01

Fassung 2.0 — 21. August 2026

Zurück zur Startseite